Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
der
AMA-TEC GmbH
Gubener Straße 4
86156 Augsburg
Deutschland
Telefon: +49 (0) 821 45 44 734
E-Mail: info@amatec-gmbh.de
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der AMA-TEC GmbH (nachfolgend „AMA-TEC") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AMA-TEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn AMA-TEC in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen AMA-TEC und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
- Angebote von AMA-TEC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Eine Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von AMA-TEC oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung von AMA-TEC sowie die darin in Bezug genommenen technischen Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen und sonstigen technischen Unterlagen.
- Nachträgliche Änderungen der technischen Vorgaben durch den Auftraggeber bedürfen der Bestätigung durch AMA-TEC. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie angemessene Änderungen von Lieferterminen oder Lieferfristen gehen zulasten des Auftraggebers, soweit die Änderung von ihm veranlasst wurde.
3. Fertigung nach Zeichnungen und Kundenvorgaben
- AMA-TEC fertigt bzw. lässt die bestellten Teile grundsätzlich nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von diesen ausdrücklich freigegebenen Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Mustern und sonstigen technischen Vorgaben fertigen.
- Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der von ihm bereitgestellten oder freigegebenen technischen Vorgaben für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet AMA-TEC keine konstruktive Entwicklung und keine umfassende Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Konstruktion auf deren Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck.
- AMA-TEC ist für die vertragsgemäße Fertigung entsprechend den vereinbarten technischen Vorgaben verantwortlich.
- Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil ein entsprechend den vereinbarten technischen Vorgaben gefertigtes Teil aufgrund eines Fehlers oder einer ungeeigneten Auslegung der vom Auftraggeber vorgegebenen Konstruktion für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck nicht geeignet ist.
- Erkennt AMA-TEC bei der üblichen Bearbeitung des Auftrags offensichtliche Unstimmigkeiten, Widersprüche oder Fehler in den vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Vorgaben, wird AMA-TEC den Auftraggeber hierauf hinweisen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Pflicht zur konstruktiven oder technischen Prüfung wird hierdurch nicht begründet.
- Bei unterschiedlichen Zeichnungsständen oder Revisionen ist der vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag zuletzt verbindlich freigegebene und von AMA-TEC bestätigte Stand maßgeblich.
4. Fertigungspartner und Unterauftragnehmer
- AMA-TEC ist berechtigt, zur Herstellung und Bearbeitung der bestellten Teile geeignete Fertigungspartner und Unterauftragnehmer einzusetzen.
- AMA-TEC bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erfüllung der von AMA-TEC übernommenen Verpflichtungen verantwortlich.
- AMA-TEC ist berechtigt, die für Angebotserstellung, technische Abstimmung und Fertigung erforderlichen Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen und sonstigen technischen Informationen an die mit dem jeweiligen Auftrag befassten Fertigungspartner weiterzugeben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise netto. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gelten die jeweils anwendbaren umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
- Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Versicherung, Werkzeuge, Vorrichtungen oder sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
6. Lieferzeiten und Mitwirkung des Auftraggebers
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von AMA-TEC ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Freigaben und sonstigen Angaben des Auftraggebers vollständig vorliegen und erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht wurden.
- Verzögert sich die Durchführung aufgrund fehlender, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben oder Freigaben des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.
- AMA-TEC ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind und ihm hierdurch kein unzumutbarer Mehraufwand entsteht.
7. Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von AMA-TEC nicht zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
- Dies gilt insbesondere für nicht von AMA-TEC zu vertretende erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, erhebliche Störungen von Transportwegen, Energieversorgung oder Lieferketten sowie entsprechende Störungen bei eingesetzten Fertigungspartnern oder Vorlieferanten.
- AMA-TEC wird den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen informieren, sobald deren Auswirkungen auf den Auftrag erkennbar sind.
- Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte unberührt.
8. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Lieferort, Versandart und Lieferadresse richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Die Lieferung kann auf Weisung des Auftraggebers auch an eine von dessen Rechnungs- oder Unternehmensanschrift abweichende Lieferadresse im In- oder Ausland erfolgen.
- Übernimmt AMA-TEC den Versand und wurde keine bestimmte Versandart vereinbart, ist AMA-TEC berechtigt, eine geeignete Versandart und einen geeigneten Transportdienstleister auszuwählen.
- Organisiert der Auftraggeber den Transport selbst oder lässt er die Ware abholen, wird die Ware am vereinbarten Ort zur Abholung bereitgestellt.
- Zusätzliche Kosten, die aufgrund einer vom Auftraggeber gewünschten abweichenden Lieferadresse oder besonderen Versandart entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
- Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, ist dieser AMA-TEC unverzüglich anzuzeigen.
- Zeigt sich später ein bei der ursprünglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
- Die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige bleiben unberührt.
10. Mängelrechte und Nacherfüllung
- Für Sach- und Rechtsmängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
- Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Teile sind insbesondere die für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Werkstoffe, Maße, Toleranzen und sonstigen technischen Vorgaben.
- Bei einem berechtigten Mangel ist AMA-TEC nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
- Der Auftraggeber hat AMA-TEC die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandeten Teile auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
- Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt.
11. Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Fertigungsmittel
- Soweit für einen Auftrag kundenspezifische Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel hergestellt oder beschafft werden, können die hierfür anfallenden Kosten gesondert vereinbart und berechnet werden.
- Werden die vereinbarten Herstellungskosten eines ausschließlich für den Auftraggeber bestimmten kundenspezifischen Werkzeugs, einer Form oder Vorrichtung vom Auftraggeber vollständig getragen, geht das Eigentum hieran nach vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Kosten auf den Auftraggeber über.
- Das Werkzeug, die Form oder die Vorrichtung kann auch nach dem Eigentumsübergang bei AMA-TEC oder einem von AMA-TEC eingesetzten Fertigungspartner verbleiben und dort für die Durchführung von Aufträgen des Auftraggebers aufbewahrt und eingesetzt werden.
- Kundeneigene Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen werden ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht zur Herstellung von Teilen für Dritte verwendet.
- AMA-TEC bzw. der eingesetzte Fertigungspartner bewahrt kundeneigene Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren nach der letzten Teilelieferung, bei der das jeweilige Fertigungsmittel eingesetzt wurde, ohne gesonderte Lagerkosten auf, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist kann AMA-TEC den Auftraggeber in Textform auffordern, über die weitere Verwendung, eine kostenpflichtige weitere Lagerung oder die Herausgabe des Fertigungsmittels zu entscheiden. Dem Auftraggeber wird hierfür eine angemessene Frist eingeräumt.
- Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung, kann AMA-TEC den Auftraggeber erneut unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Entscheidung auffordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann AMA-TEC – soweit rechtlich zulässig – eine kostenpflichtige weitere Lagerung, Rücksendung oder Entsorgung veranlassen. Hierdurch entstehende angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst die Zahlung der Herstellungskosten eines Werkzeugs, einer Form oder Vorrichtung nicht die Kosten für Reparaturen, Änderungen, verschleißbedingte Instandsetzungen oder Ersatzbeschaffungen.
- Ein Anspruch auf kostenlose Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgrund gewöhnlichen fertigungsbedingten Verschleißes besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Standmenge oder Lebensdauer vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber kann nach vollständiger Bezahlung grundsätzlich die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Fertigungsmittels verlangen, soweit keine laufenden Aufträge, Rechte Dritter oder sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
- Kosten einer auf Wunsch des Auftraggebers erfolgenden Verpackung und Versendung eines kundeneigenen Fertigungsmittels trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
12. Eigentumsvorbehalt
- AMA-TEC behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).
- Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Insolvenzanträgen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber AMA-TEC unverzüglich zu informieren.
- Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem hierdurch entstehenden Erzeugnis fort. Soweit andere, AMA-TEC nicht gehörende Gegenstände mitverarbeitet, verbunden oder vermischt werden, erwirbt AMA-TEC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der hieraus entstandenen Erzeugnisse werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der von AMA-TEC gelieferten Ware zur Sicherung an AMA-TEC abgetreten. AMA-TEC nimmt diese Abtretung an.
- Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber AMA-TEC ordnungsgemäß nachkommt und kein wesentlicher Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, kann AMA-TEC die ihr nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte geltend machen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird AMA-TEC auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
13. Zeichnungen, CAD-Daten und Schutzrechte
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, CAD-Daten, Modelle, Muster, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen von AMA-TEC und den von AMA-TEC eingesetzten Fertigungspartnern zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden dürfen.
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Herstellung der von ihm bestellten Teile nach seinen Vorgaben keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt.
- Wird AMA-TEC aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung von vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber AMA-TEC von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
- Eigene Zeichnungen, Kalkulationen, technische Lösungen, Angebote und sonstige Unterlagen von AMA-TEC bleiben geistiges Eigentum von AMA-TEC, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14. Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende, als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen vertraulich zu behandeln.
- AMA-TEC ist berechtigt, vertrauliche technische Informationen in dem für Angebotserstellung, technische Abstimmung und Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Umfang an eingesetzte Fertigungspartner weiterzugeben.
- AMA-TEC wird bei der Auswahl und Beauftragung der Fertigungspartner auf einen angemessenen Schutz vertraulicher Informationen achten.
- Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
15. Haftung
- AMA-TEC haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AMA-TEC, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- AMA-TEC haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von AMA-TEC auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung von AMA-TEC für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AMA-TEC.
- Die gesetzlichen Mängelrechte sowie Ansprüche aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
16. Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen AMA-TEC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von AMA-TEC in Augsburg.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. AMA-TEC bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026